Gartenordnung

Gartenordnung des Kleingärtnervereins Giesewiesen Kassel e.V.

Inhaltsverzeichnis:
Vorwort

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Besondere Bestimmungen

§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage

§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens

§ 3 - Tierhaltung

§ 4 - Pflanzenschutz

§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle

§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten

§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen - Tore

§ 9 - Wegeunterhaltung und -benutzung

§ 10 - Fachberatung

§ 11 - Wasser- und Stromversorgung

§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

§ 13 - Allgemeine Ordnung

§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen

§ 15 - Schlussbestimmungen


Vorwort


,,Traditionsbewusst, aber nicht selbstgefällig handeln" könnte ein Leitgedanke sein, um
Zukunftsthemen bei der Nutzung von Kleingärten anzugehen. Eingebettet in diese Form des
Handelns sind vorgegebene Regulative, die die Nutzer von Kleingärten nicht nur zur
Kenntnis nehmen, sondern auch danach handeln sollten. Ein Regulativ lautet:
"Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei
der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden,"
so der Gesetzgeber!
Um diesen Gesetzestext mit Leben zu füllen, gilt es praktische Beispiele, zumutbare
Lösungen und gerechte Rahmenbedingungen anzubieten, damit Eigeninitiative und
Kreativität des Einzelnen nicht auf der Strecke bleiben.
Als eine geeignete Form der Rahmenbedingung ,,Gartenordnung scheint die in 1996 vom
wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herausgegebene

,,Leitlinie zur naturnahen Bewirtschaftung von Kleingärten"
zu sein, die folgenden Inhalt hat:

„Zwischen kleingärtnerischer Nutzung und wahrnehmbarem Naturerleben kann es eigentlich
keine Konflikte geben, bestenfalls Spannungen, die zwischen den Ansprüchen von Nutzern
entstehen und Grundsätzen, die zur Wahrnehmung der Mitwelt einzuhalten sind. Die
Gartennutzung basiert (auch entwicklungsgeschichtlich) auf der Befriedigung von
Bedürfnissen, die wir zum Leben und somit zur Daseinsvorsorge entwickelt haben.
Bei der kleingärtnerischen Bewirtschaftung handelt es sich zunächst um eine
nutzgärtnerische Anbauweise, die durch die Erholungsnutzung am Feierabend und am
Wochenende ergänzt wird. Der Gegensatz zur gartenkulturellen Nutzung wäre der
Naturgarten, den es nicht geben kann. Denn wenn der Mensch ein Stück Boden
bewirtschaftet, formt er es nach seinen Vorstellungen und greift damit in den Naturhaushalt
ein.
Aber, und dies sei hervorgehoben, die kleingärtnerische Nutzung soll so naturnah wie
möglich erfolgen und nicht gegen ökologische Grundsätze verstoßen. Das ökologische
Bewußtsein der Kleingartennutzer ist inzwischen so geschärft, dass die Kleingartenanlagen
mit zu den artenreichsten Standorten in den Städten und Ballungsräumen gehören. Bei den
zusammenhängenden Kleingartenanlagen kann die naturnahe Pflege bis hin zur Schaffung
von Biotopen reichen.

In der folgenden Zusammenstellung sind einige Leitlinien zur naturnahen Bewirtschaftung
und Pflege von Kleingärten formuliert:
gezielte standortgerechte Vielfalt der Pflanzenwahl im Kleingarten unter Berücksichtigung
von gartenkulturell bewährten pflanzen,
möglichst keine pflanzlichen Exoten kultivieren,
wenn möglich, keine Koniferen verwenden,
Erhaltung und Mehrung der Bodenfruchtbarkeit,
Vermeidung von Verdichtung und Versiegelung des Bodens,
Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln,
umweltgerechter Pflanzenschutz,
optimale Nutzung der Jahresniederschläge durch Sammeln von Regenwasser in
Regenwassertonnen und Zisternen,
Beschränkung von Gießen und Sprengen mit Leitungswasser, keine geschnittenen Koniferenhecken, die Rasenfläche weniger düngen und weniger mähen,
Verzicht auf unnötige Düngemaßnahmen bei Rosen und Gehölzen,
bewußtes Kultivieren von Mischkulturen bei Gemüse und Kräutern, z.B. Kombinationen
von Zwiebeln und Möhren, Sellerie und Blumenkohl, Basilikum und Gurken, Tomaten und
Kohl, Erdbeeren und Ringelblumen,
wertvoll sind Hügel- und Hochbeete, da hier Laub und Häcksel eingebracht werden
können, Kompostwirtschaft mit mehreren Rottestufen,
kleine Teichflächen im Garten tragen zur faunistischen Artenvielfalt bei,
eine Trockenmauer auch einmal in sonniger Lage anlegen,
die Wege im Garten nicht versiegeln, sondern als wassergebundene Decken ausbilden,
Reisighaufen, Laubdecke und offene Flächen sind ökologisch wertvoll,
Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfung,
für Tag- und Nachtfalter empfehlenswerte Futterpflanzen sind Thymian (Thymus),
Artischocke (Cynara), Fetthenne (Sedum), Schmetterlingsstrauch (Buddleja), Männertreu
(Lobelia), Phlox (Phlox), Leinkraut (Linaria) oder Seifenkraut (Saponaria),
Schling- und Kletterpflanzen bieten Nistmöglichkeiten und Lebensraum für Vögel und sind
zudem ästhetisch ein Gewinn,
Mulchen schützt vor Austrocknung des Bodens und fördert Mikroorganismen leben,
Rindenmulch für Nebenwege verarbeiten,
kein Torfmull verwenden,
Gründüngung zur Bodenverbesserung einsetzen, z.B. Phazelia, Gelbsenf, Wicken,
Lupinen, Raps."
Die Mitglieder der Kommission zur Erstellung der neuen Gartenordnung (GO) empfehlen,
dass die vorgenannten beispielhaften Formen zur Bewirtschaftung und Pflege eines
Kleingartens in die nachfolgenden Empfehlungen, Regelungen und Festlegungen der neu
erstellten Gartenordnung mit einfließen und im Bewusstsein der Eigenverantwortung als
Selbstverständlichkeit und nicht als Bevormundung gesehen werden.

DIE VERBANDSKOMMISSION

I. Allgemeine Bestimmungen

Der Kleingarten dient den Pächtern/ Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf und der Erholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und
Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen.
Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse
des Natur- und Umweltschutzes zu beachten:
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter
Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe
Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der
Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle
Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes
Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen
selbstverständlich sein.

II. Besondere Bestimmungen

§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage

(1) Zum Zweck des KGV Giesewiesen gehört die Wahrung und Verbesserung der
geänderten Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich
des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.

(2) Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage
geltender Rechtsnormen ( Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen Bebauungsplan,
Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.

(3) Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den
Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben
betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit - in begründeten Fällen auch bei
Abwesenheit des Pächters/ der Pächterin - der Zutritt zum Garten gestattet.

(4) Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem Stadt- und Kreisverband
Kassel der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag
sowie im jeweils gültigen Bebauungsplan gemacht werden, sind auch für die einzelnen
Unterpächter verbindlich.

§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens

(1) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst
- die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von
  Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- die Erholungsnutzung.

(2) Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter von der
Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.


(3) Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume,
Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die so genannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland,
ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - ist bei der
Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.

(4) Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen
Einvernehmen möglich.

(5) Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang
Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt
besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die
Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.

§ 3 - Tierhaltung

(1) Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

(2) In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in
geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen
wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage.
Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.

(3) Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.

(4) Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

§ 4 - Pflanzenschutz

(1) Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen
durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in
Betracht.

(2) Führt der Pächter die Pächterin in seinem/ ihrem Garten eine besondere Maßnahme
zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn die Nachbarin rechtzeitig zu
informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung
von hochkarätigen Giftspritzmitteln ( z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide ) ist grundsätzlich
zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.

(3) Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen,
Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

(1) Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/ die Pächterin
seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege
angedeihen Iäßt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzflächen
der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.

(2) Die Wege um den Garten sind vom Pächter/ von der Pächterin sauber und unkrautfrei
zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.

(3) Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in
einen Bach*) oder in das Erdreich sind verboten. Die Entnahme von Wasser aus einem
Bach oder Teich mit einer Pumpe ist ebenfalls nicht gestattet.*)
*) nur im Bedarfsfall einsetzen

(4) Der Pächter/ die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und
Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Flohrfliegen)
sorgen.
Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und
20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu
stören.

(5) Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte
gelten:
bei einer Gartengröße bis 200 m2 = 6 m2
bei einer Gartengröße bis 300 m2 = 9 m2
bei einer Gartengröße über 300 m2 = 12 m2
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu
Schaden kommen.

§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle

(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene
Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.
Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen/Gemeinschafstoiletten des
Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.

(2) Vermeiden Sie Abfälle!
Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu
kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung
der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und - bestecken
ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.

(3) Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/ jede Pächterin selbst verantwortlich.
Sollte der Pächter/ die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht
nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/ der Pächterin das Erforderliche
veranlassen.
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten

(1) Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins
Giesewiesen e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige,
erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet
werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und
Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung.. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt
mindestens 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hess.
Nachbarschaftsrecht.

(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V.
Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen.
Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen.
Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.

(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste
freistehende Kamine, Funkantennen, Satelitenschüsseln sowie fest installierte
Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu
einer Größe von 5 m2 Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen
Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den
sofortigen Abriss fordern.

(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den
Pächtern/Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter
sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen.
Wohnen ist nicht gestattet.
Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
bei Kündigung zu entfernen

§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen – Tore

(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn
sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen mischen den Gärten bestehen,
dürfen die errichteten Zäune, Abpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht
überschreiten.

(2) Vorhandene Einfriedungen. an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß
den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.

(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe
und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die vorgegebene
Wegbreite ist einzuhalten.

§ 9 - Wegeunterhaltung und - benutzung

(1) Jeder Pächter/ jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen ihren Garten umgebenden
Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren
Zustand zu halten. Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist) Abfälle
usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.

(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der
Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist
nicht gestattet.
Das Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das gilt nicht für
Kinder bis zu sechs Jahren.

(3) Liegen Kfz.-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand
bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu
befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb
der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der
Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten
Schaden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/ der Verursacherin in
Rechnung stellen.
§ 10 – Fachberatung

(1) In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen/ Pächtern
empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen
des Vereins zu nutzen
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem
Fachwart rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen.
lm Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart/
der Fachwartin im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.

§ 11 - Wasser- und Stromversorgung

(1) Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.

(2) Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen
des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit
und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.

(3) Jeder Pächter jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen
Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind
den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu
reduzieren.

(4) Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/ jede Pächterin das künstlich zugeführte
Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von
Leitungswasser dieser Zapfstellen zur Bewässerung zum. Gießen ist untersagt.

(5) Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von
Wasser und Strom wird anerkannt.

§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

(1) Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
(z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation,
Gerätehaus und -platz sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden
sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 - Allgemeine Ordnung

(1) Die Pächterin/ Der Pächter, ihre/ seine Angehörigen und ihre/ seine Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der
Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor
allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk,
Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der
Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.

(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensägen, Heckenscheren,
Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig Montags bis
Freitags nur von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.

(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.

(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege,
Hecken, Gräben usw. obliegt der Pächterin/ dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall
- besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser
Einrichtungen ist nicht erlaubt.

(5) Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage
verboten.

§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen
Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die
Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten

(2) Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle
das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden,
Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen U-a.) sowie hoch wachsender Ziersträucher nicht
gestattet.
Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle
eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als
ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m² und größer.

(3) Ergänzend zu 7.1 - Errichtung von Baulichkeiten - wird festgelegt, das der Grenzabstand
zur nächsten Katasterparzelle gern. § 6 Abs. 5 Hess. Bauordnung mindestens 3 m
beträgt.

§ 15 – Schlussbestimmungen

(1) Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.

(2) Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand gemäß Ziffer
§ 6 Abs.3 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen
werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage
zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.

(3) Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare
Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächterinnen/
Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.

(4) Die in der Gartenordnung enthaltene Festlegungen erfolgen in Übereinstimmung mit
dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschuss des Landkreises Kassel und dem
Magistrat der Stadt Kassel


Vorstehende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.Nov. 1998
angenommen.

Anhang zur Gartenordnung des KG V Giesewiesen

§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen

(4) Ergänzung zu § 2 Abs. 4
Gestaltung des Gartens
Kompostanlagen sind so anzulegen, dass keine Belästigungen für den Nachbarn
entstehen.

(5) Ergänzung zu § 5 Abs. 5
Errichtung eines Gartenteiches
Die Fläche ist der Rasenfläche zuzuordnen.

(6) Ergänzung zu § 9 Abs. 2
Wegebenutzung
Die Wegebenutzung ist nur in Bedarfsfällen zu den erlaubten Zeiten
(§ 13 Abs. 2) gestattet. Die sanierten Wege sind nur in Notfällen befahrbar.


C. WASSERORDNUNG


Der Kleingärtnerverein Giesewiesen e.V. ist Hauptabnehmer von Wasser seitens der Städtischen
Werke AG in Kassel. Übernahme ist die Wasserstation an der Giesenallee.


§ 2 Weitergabe und Verteilung

Die Weitergabe und Verteilung an die einzelnen Mitglieder aber das Versorgungsnetz und die
Wasseruhr für jeden Gartenanschluß erfolgt nur über den Verein.

§ 3 Unterhaltung und Rücklage

Zur Unterhaltung des Rohrnetzes und etwa anfallender Reparaturen, entstandenen Wasserverlust
sowie zu leistende Zahlungen an die Städtische Werke AG wird ein Wasserkonto geführt und ein
bestimmter Betrag festgelegt. Dieser Betrag sollte die Höhe der jährlichen Verbrauchsabrechnung der
Städtischen Werke für den Verein für Wasser nicht überschreiten.

§ 4 Wasseruhr

Jedes Mitglied, das mit seinem Garten an das bestehende Verteilernetz angeschlossen ist, muß eine
betriebsfähige Wasseruhr in einem geeigneten Wasserschacht bereitstellen. In einem vom Vorstand
festgesetzten Zeitraum müssen die Wasseruhren erneuert oder geeicht werden.

§ 5 Ablesung / Verbrauch / Entgelt

Die Ablesung der Wasseruhren erfolgt einmal im Jahr durch Beauftragte des Vereins. Die
Ablesetermine werden durch Aushang in den Aushängekästen bekannt gegeben.
Jedes Mitglied muß den mit der Ablesung Beauftragten Zutritt zu seinem Garten und den
betreffenden Räumen gewähren. Ist zu gegebener Zeit oder im nachfolgenden Versuch wegen
Abwesenheit des Mitgliedes eine Ablesung nicht möglich, wird der eigene Durchschnittwerbrauch
zugrunde gelegt.
Der fällige Betrag wird in Rechnung gestellt und ist vom Pächter an den Verein zu zahlen.

§ 6 Unregelmäßigkeiten

Unregelmäßigkeiten, ungemessenen Wasserentnahme, beschädigte oder unsachgemäß eingebaute
Wasseruhren werden strafrechtlich verfolgt und haben die sofortige Einstellung der Wasserlieferung
seitens des Vereins zur Folge.